Verein
Wieso einen Verein gründen, wenn man bloß Bier brauen will.
Naja, der Verein bringt einige Vorteile!
Pro Vereinsmitglied sind 200 Liter Bier im Jahr steuerfrei!
Schließlich kann man die nötigen Investitionen auf mehrere Mitglieder verteilen.
Ausserdem, das haben wir ganz eindeutig festgestellt, Bierbrauen unter Freunden ist eine echte Gaudi und sicher viel gespassiger als alleine vor sich hin zu werkeln.
Zollgeschichten
Aber selbstverständlich haben wir unsere Braugemeinschaft beim Hauptzollamt Gießen angemeldet.
Das lief übrigens völlig problemlos und ohne jeden Stress. Wirklich nette Menschen, diese Zöllner.
Jetzt hat RocBrew die Lizenz zum Brauen. ;-)
Die Satzung der
"Rockenberger Braugemeinschaft – RocBrew"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rockenberger Braugemeinschaft -
RocBrew“ , abgekürzt „Rockenberger“, in Englisch „RocBrew“
und soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen
werden.
Über eine spätere Eintragung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Der Verein hat seinen Sitz in Rockenberg im Wetteraukreis.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein macht es sich zur Aufgabe:
- Die Tradition des häuslichen Bierbrauens in Rockenberg und der Wetterau wieder zu beleben und bekannt zu machen.
- Den Erfahrungsaustausch von Hausbrauern zu unterstützen und dabei als Plattform für die Entwicklung von Hausbrautechnologie und die Verbreitung von Hausbrauwissen zu wirken.
- Gegenüber der Öffentlichkeit in Rockenberg und der Wetterau als auch bei den Mitgliedern das Bewusstsein und Verständnis für Bierqualitäten und Sortenvielfalt zu stärken.
- Den verantwortungsvollen Umgang mit dem alkoholhaltigen Lebens- und Genussmittel Bier zu fördern.
- Die Einhaltung des deutschen Reinheitsgebotes zu fördern.
Um die Vereinsziele zu verwirklichen, organisiert der Verein Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Kongresse und gibt Veröffentlichungen, auch in elektronischer Form heraus.
Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines können werden:
- Natürliche Personen als Vollmitglieder.
- Natürliche Personen als Ehrenmitglieder mit vollem Informationsanspruch und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder mit vollem Informationsanspruch und ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Verein zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch schriftliche Austrittserklärung.
- Durch Streichung von der Mitgliederliste, wobei ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden kann, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
- Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
- Mit dem Tod des Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer als geschäftsführendem Vorstand und bis zu drei weiteren Beisitzern. Besteht der Vorstand aus nur drei Mitgliedern, wird das Amt des Kassier und des Schriftführers von einem Vorstandsmitglied gemeinsam verwaltet.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Im Verhinderungsfall vertritt der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein.
Der Vorsitzende und seine Vertreter sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.
Vorstandsmitglieder können jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn gleichzeitig neue Mitglieder gewählt werden.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
Er führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung obliegen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die die Geschäftstätigkeiten
regeln.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können in wichtigen Fällen vom Vorstand einberufen werden oder wenn 30% der Mitglieder dies verlangen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Beschlüsse über Geschäfts- und Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Beitragsfestsetzung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Alle in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse werden durch ein Protokoll festgehalten. Protokollführer ist eine Person des Vorstandes. Das Protokoll muss nach Abschluss der Sitzung von mindestens zwei anwesenden Vorständen unterzeichnet werden. Das Protokoll wird beim Vorstand hinterlegt.
§ 10 Auflösung und Liquidation des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt ein eventuelles Vereinsvermögen an die Gemeinde Rockenberg.
§ 11 Alles Weitere regelt das Vereinsgesetz
Diese Satzung wurde beraten und beschlossen anlässlich der
Am Kirschenberg 2 in 35519 Rockenberg
abgehaltenen Gründungsversammlung.
Rockenberg, den 10. Oktober 2010
Die Gründungsmitglieder:
Bernd Reich, Vorsitzender
Arnold Peichl, Stv. Vorsitzender
Karl M. Weckler, Schriftführer und Kassier